I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1                Firma
Unter der Firma «Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz (WVGS)“ besteht eine Genossenschaft gemäss OR 828 ff (CH-100.5.009.991-1)

Artikel 2                Sitz
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Schötz.

Artikel 3                Zweck
a) Die Genossenschaft bezweckt den Bau und Betrieb der Wasserversorgung in Schötz nach Massgabe der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung (BVV) und des Kant. Wasserversorgungsgesetzes (WVG), in gemeinsamer Selbsthilfe und zu Gunsten ihrer Mitglieder, insbesondere
1 die Versorgung ihrer Mitglieder mit einwandfreiem Trinkwasser;
2 die Unterstützung des Feuerlöschwesens der Einwohnergemeinde Schötz durch Abgabe von Wasser zu Löschzwecken;
3 die Abgabe des Wassers für andersweitigen Gebrauch.
b) Diese Zwecke werden erreicht durch:
1 Erwerb von Quellen, Grundwasseranlagen (Pumpwerk) und Durchleitungsrechten;
2 Die Abgabe, Zuleitung und Verteilung des Quell- und Grundwassers an die Mitglieder;
3 Die Einräumung der Berechtigung an die Einwohnergemeinde Schötz, an geeigneten Stellen des Leitungsnetzes auf eigene Kosten Hydranten zu erstellen und anzuschliessen.



II. Mitgliedschaft

Artikel 4                Mitglieder
1 Mitglieder sind natürliche Personen, die gleichzeitig Grundeigentümer bzw. Stockwerkeigentümer sind und von der Genossenschaft Wasser beziehen.
2 juristische Personen unter der gleichen Voraussetzung.

Artikel 5                Erwerb der Mitgliedschaft
1 durch den Beitritt:
Dazu bedarf es eines schriftlichen Anschluss-Gesuches des Grundeigentümers an den Vorstand. Dem Gesuch ist ein Situationsplan im Doppel für den gewünschten Neuanschluss beizulegen. Die Anmeldung für die Aufnahme in die WVGS hat mit dem offiziellen Formular, das beim Brunnenmeister anzufordern ist, zu erfolgen. Die Gebühren sind im Reglement und in der Tarifordnung festgehalten und ersichtlich. Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch des entsprechenden Grundstückes vorzumerken.
2 infolge Erbganges:
Beim Tod eines Genossenschafters geht die Mitgliedschaft auf dessen Erben über. Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
3 durch Handänderung:

Mit der Veräusserung des Grundstückes bzw. der Stockwerkeigentumseinheit geht die Mitgliedschaft auf den Erwerber über.
Dieser Umstand ist aufgrund der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch sichergestellt.

Artikel 6                Austritt
Wird kein Wasseranschluss mehr gewünscht, so wird die Zuleitung von der Hauptleitung getrennt. Die entstehenden Kosten im Höchstbetrag von
CHF 6'000.00 hat der entsprechende Genossenschafter zu tragen. Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen.

Artikel 7                Anspruch
Ausscheidende Mitglieder oder ihre Erben haben weder auf das Genossenschafts-vermögen noch auf eine Abfindung Anspruch.
Wenn durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwächst oder der Fortbestand der Genossenschaft gefährdet wird, hat der ausscheidende Genossenschafter eine angemessene Auslösungssumme im Höchstbetrag von CHF 5'000.00 an die Genossenschaft zu bezahlen.

Artikel 8                Rechte
1 Mitglieder können an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
2 Sie können spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung in die Betriebsrechnung, Bilanz und den Revisorenbericht Einsicht nehmen. Diese Unterlagen liegen in der Regel bei der Gemeindekanzlei Schötz zur Einsichtnahme auf.

Artikel 9                Pflichten
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren,
2 die Statuten, das Reglement, die Tarifordnung und die Beschlüsse einzuhalten,
3 für die Vormerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch ihres Grundstückes gemäss 
Artikel 5 besorgt zu sein.
4 die Kosten für die Zuleitungen zwischen Hauptnetz und ihren Häusern
sowie übrigen Einrichtungen zu tragen.



III. Organisation

Artikel 10              Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:

1 die Generalversammlung
2 die Verwaltung
3 die Revisionsstelle

1. Die Generalversammlung

Artikel 11              Zuständigkeit
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Genossenschaft.

Ihr stehen im besondern folgende Befugnisse zu:
1 die Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
2 die Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, der Baurechnung und der Schlussrechnung;
3 die Entlastung der Verwaltung;
4 der Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten;
5 der Beschluss über bzw. die Änderung von Reglementen;
6 die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung der Genossenschaft.

Artikel 12              Einberufung
1 Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Vorbehalten bleibt OR 881 Abs.2.
2 Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung
in der Lokalpresse unter Einhaltung einer mindestens 10 tägigen Einberufungsfrist.
Mit der Einberufung sind die Traktanden bekannt zu geben. Über Geschäfte, die nicht auf diese Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 13              Stimmrecht
1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer oder Gesamteigentümer verfügen zusammen ebenfalls nur über eine Stimme; sie haben für die Stimmabgabe einen Bevollmächtigten zu bestimmen.
2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es sich durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen oder mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen.
3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Artikel 14              Abstimmung
Die Generalversammlung stimmt in der Regel offen ab. 1/5 der Anwesenden kann jederzeit das geheime Verfahren verlangen. Wahlen und Beschlüsse werden, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes zwingend bestimmen, mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen vorgenommen.
Für Änderungen der Statuten bedarf es der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Weitergehende zwingende Vorschriften des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Artikel 15              Verhandlungsprotokoll
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Generalversammlung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Die Verwaltung 

Artikel 16              Organisation
Die Verwaltung besteht aus maximal sieben Mitgliedern.
Sie wird auf vier Jahre gewählt.
Die Wahl des Präsidenten fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung.
Im übrigen organisiert sich die Verwaltung selbst.

Artikel 17              Zuständigkeit
Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach innen und nach aussen und hat nach den Vorschriften der BVV alles vorzukehren, was die rechtzeitige und sachgemässe Durchführung des Werkes erfordert.
Sie ist der Genossenschaft für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.
Die Verwaltung hat die Kompetenz, über Ausgaben bis zum Betrage von
CHF 120'000.00 zu beschliessen.

Artikel 18               Unterschriftsberechtigung
Die Verwaltung bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Unterschrift.

Artikel 19              Aufgaben
1 Der Präsident hat die Generalversammlung und Verwaltungssitzungen einzuberufen und zu leiten.
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfalle.
3 Der Aktuar erledigt die schriftlichen Arbeiten der Verwaltung und erstellt die Protokolle der Generalversammlungen und der Verwaltungssitzungen.
Sämtliche Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
4 Der Aktuar bewahrt die Akten auf und hat sie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit geordnet seinem Nachfolger zu übergeben.

Artikel 20              Kassier
Der Kassier besorgt die Buchführung. Es obliegen ihm insbesondere die Leitung des gesamten Kassenverkehrs, die Eintragung aller Einnahmen und Ausgaben, die Sammlung und Einreihung der Belege und im Rahmen seiner Zuständigkeit das rechtzeitige Inkasso der öffentlichen Beiträge und der Forderungen der Genossenschaft. Er führt das Genossenschafterverzeichnis, erstellt die Jahresrechnung, das Verzeichnis der beitragsberechtigten Kosten sowie die Bau- und die Schlussrechnung.

Artikel 21              Entschädigung
Die Verwaltungs-Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit. (Sitzungen, Augenscheine, schriftliche Arbeiten).
Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Genossenschaft und sind in einem speziellen Reglement festgehalten.

3. Die Revisionsstelle

Artikel 22
Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichts-gesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach OR 906 Abs. 1 i.V.m. OR 729, ihre Aufgaben richten sich nach OR 906 Abs. 1 i.V.m. OR 729a ff. Die Gesellschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahres-durchschnitt hat und sämtliche Gesellschafter zustimmen. Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Beschlüsse der Generalversammlung nach OR 879 Abs. 2 Ziff.3 dürfen dann aber erst bei Vorliegen des Revisionsberichtes gefasst werden. Bei einem Opting-out finden alle die Revisionsstelle betreffenden Statutenbestimmungen keine Anwendung.

Der Brunnenmeister
 
Artikel 23
Die Verwaltung kann dem Brunnenmeister den Vollzug von Beschlüssen der Generalversammlung sowie des Vorstandes übertragen.



IV. Finanzen

Artikel 24              Unterhalts- und Betriebskosten
Die Beitragsraten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Wasserversorgung werden im Rahmen des Reglementes und der Tarifordnung festgelegt, wobei der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit gilt. Zudem ist mit diesen Beiträgen für die Finanzierung späterer Unterhaltsarbeiten und allfälliger Verluste ein Reservefonds zu bilden, der zinstragend anzulegen ist.

Artikel 25              Rechnungswesen
Die Berechnung des Reinertrages erfolgt aufgrund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften der kaufmännischen Buchführung zu erstellen ist.
Über die Verwendung eines evtl. Reingewinnes entscheidet die Generalversammlung.
Eine Verteilung des Reingewinnes an die Genossenschafter erfolgt in keinem Fall.

Artikel 26              Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossen-schaftsvermögen.



V. Schlussbestimmungen

Artikel 27              Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen nach aussen sind im Schweiz. Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilungen, die sich an die Mitglieder richten, erfolgen mit gewöhnlichem Brief.

Artikel 28              Statutenänderungen
Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Artikel 29              Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Genossenschaftsmitglieder.

Artikel 30              Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 19. Juni 2009 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 26. April 1996.
Sie treten mit Eintragung in das Handelsregister in Kraft.

Schötz, den 19. Juni 2009

Namens der Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz:

Der Präsident:                 Beat Meyer-Rogger
Die Aktuarin:                   Alice Stöckli-Steinmann