I. Mitgliedschaft

Artikel 1

Die Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz (WVGS) liefert an die Mitglieder der Gemeinde Schötz Wasser für:

 

1Haushaltungen;

2Gewerbe- und Industriebetriebe;

3Landwirtschaftsbetriebe;

4Öffentliche Betriebe;

5Feuerlöschwesen.

 

II. Gebühren

Artikel 2                      Tarifordnung

Die Höhe der einzelnen Gebühren und die Zahlungsbedingungen sind in der separaten Tarifordnung geregelt. Diese wird durch die WVGS festgelegt.

 

Artikel 3                      Anschlussgebühren

1Für den Anschluss an die Wasserversorgung wird eine Anschlussgebühr anhand der Gebäudeversicherungssumme erhoben.

2Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, sowie bei Ersatzbauten, wird eine Gebühr erhoben, die  sich aufgrund des effektiven Mehrwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt der Neuschatzung bemisst. Diese wertvermehrenden Investitionen sind in der Gebäudeversicherungspolice ersichtlich.

3Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch u.a. Sprinkleranlagen oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der WVGS und den Bezügern. Notwendige Erweiterungskosten der Anlagen infolge abnormaler Spitzenbezüge können auf solche Bezüger überwälzt werden.

 

Artikel 4                      Benützungsgebühren

Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.

Die Berechnung des Wasserverbrauchs erfolgt per m3.

 

Artikel 5                      Bauwasser

Mitglieder sind jedoch berechtigt, das Bauwasser unentgeltlich zu beziehen. Für alle anderen Fälle erfolgt Rechnungsstellung für geliefertes Bauwasser.

 

Artikel 6                      kein Wasserbezug

Nichtbenutzung des Wassers berechtigen zu keinem Abzug an den Grundgebühren, solange keine Plombierung der Wasseruhr erfolgt ist.

 

III. Leitungsbau

Artikel 7a                    Hauptleitungen

Hauptleitungen weisen in der Regel ein Mindestkaliber von 100 mm auf und bilden das Verteilernetz. Sie dienen der Versorgung einer grösseren Anzahl Bauten oder der Speisung von Hydranten. Diese Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Sie sind Eigentum der WVGS, ohne Rücksicht auf Bezahlung oder Beitragsleistungen durch Dritte.

 

Artikel 7b                    Druckerhöhungsanlagen

Technische Bedingungen oder geografische Verhältnisse können den Einbau einer Druck-erhöhungsanlage erfordern. Die Planung, Anschaffung, Installation sowie der Unterhalt und Betrieb solcher Anlage liegen nicht in der Verantwortung der WVGS. Sie sind Sache des Wasserbezügers. Dies gilt insbesondere für Hochhäuser und höher gelegene Bauzonen.

 

Artikel 8a                    Hauszuleitungen

1Als Hauszuleitung gilt die Leitung ab Hauptleitung bis zum Wassermesser. Die Hauszuleitung inkl. Absperrvorrichtung bei der Anschlussstelle an der Hauptleitung ist Eigentum des entsprechenden Mitgliedes. Linienführung, Verlegetiefe und Leitungsmaterial werden durch die WVGS bestimmt bzw. genehmigt. Haupt- und Abzweigleitungen zu den Häusern dürfen nur durch die vom Vorstand konzessionierten Installateure erstellt und repariert werden. Neue oder veränderte Leitungen dürfen erst nach Abnahme und Einmessung durch den Beauftragten der WVGS eingedeckt werden. Diese Fachleute haben vor Beginn und nach Vollendung der Arbeit an den Brunnenmeister Bericht zu erstatten. Die Leitungen sind mit einer Druckkontrolle zu prüfen.

2Sämtliche entstehenden Kosten durch den Bau, einer Änderung oder einer Reparatur der Hauszuleitung inkl. T-Stück, Schieber und Absperrvorrichtung gehen zu Lasten des Mitgliedes.

3Für allfällige Durchleitungsrechte und Landentschädigungen hat das Mitglied aufzukommen.

4Der Unterhalt der Anlageteile innerhalb des Eigentums des Mitgliedes geht zu dessen Lasten.

5Für Schäden und Wasserverluste haftet das Mitglied.

6Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVGS zu Lasten des Mitgliedes vom Ver-teilernetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird.

7Direktspülungen in WC-Anlagen sind untersagt.

 

Artikel 8b                    Hausinstallationen

1Bei der Erstellung, Erweiterung oder Abänderung und Erneuerung sowie beim Unterhalt und Betrieb der Hausinstallationen sind die Leitsätze des SVGW und die Fachvorschriften der Hersteller verbindlich.

2Die Wasserbezüger haben für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Hausinstallationen zu sorgen.

3Bei vorschriftswidrigen ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der WVGS die Mängel innert festgelegter Frist beheben zu lassen.

4Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Wasserbezüger.

 

Artikel 9                      Neue Anschlüsse

Ohne Bewilligung durch den Vorstand darf weder an einer Haupt- noch Hauszuleitung ein neuer Anschluss erstellt werden.

 

Artikel 10                    Wassermesser

1Zum Messen des Wasserverbrauchs dienen geeichte und plombierte Wassermesser, die in der Regel unmittelbar hinter dem ersten Abstellhahnen im Gebäude montiert sind. Standort und Dimension werden durch den Brunnenmeister festgelegt. Gleich nach dem Wassermesser ist ein Rückflussverhinderer einzubauen. Das Mitglied hat den Platz für den Einbau des Wassermessers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Montage des Wassermessers und des Rückfluss-verhinderers geht zu Lasten des Mitgliedes. Die Revision und Nacheichung des Wassermessers erfolgt nach Erfordernis. Die Kosten trägt die WVGS.

2Die Wassermesser werden von der WVGS geliefert und bleiben deren Eigentum. Sie müssen stets zugänglich sein, sodass das Ablesen und die Demontage ohne Umstände erfolgen können. Die Zähler müssen vor Frost und anderen schädlichen Einflüssen geschützt sein. Für allfällige Schäden haftet das Mitglied. Am Wassermesser dürfen vom Mitglied  keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.

3Das Mitglied hat das Recht, die Prüfung eines Wassermessers zu verlangen, wenn sich Zweifel über dessen richtiges Funktionieren ergeben. Erweist es sich, dass bei einer Nennbelastung von 10% eine Fehlergrenze von +/- 5% überschritten wird, so trägt die WVGS die Kosten der Prüfung, andernfalls das Mitglied. Ergibt die Prüfung, dass der Wassermesser mehr als 5% zu viel anzeigt, so ist dem Mitglied die für das laufende Jahr zuviel angezeigte Wassermenge zu vergüten. Zeigt aber der Wassermesser mehr als 5% zu wenig an, so ist die WVGS zu einer Nachforderung für den gleichen Zeitraum berechtigt.

 

IV Verordnungen

Artikel 11                    Hydranten, Schieber, Hinweistafeln

Ausser zu Löschzwecken ist jede Wasserentnahme von den Hydranten verboten. Ausnahmen werden von der WVGS von Fall zu Fall bewilligt. Hydranten und Schieber dürfen nur durch die Feuerwehr und die Organe der WVGS oder deren Beauftragten bedient werden. Bei Brandausbruch im Gebiete des Hydrantennetzes hat jedes Mitglied die Wasserentnahme möglichst einzuschränken. Die Verwaltung der WVGS hat das Recht, nötigenfalls die Hauptleitungen einzelner Strassen oder Gebiete vollständig zu schliessen. Hydranten, Schieber und Hinweistafeln müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.

 

Artikel 12                    Schäden

1Das Mitglied trägt die alleinige Verantwortung für Schäden an den Wasserleitungen, die in Gebäuden, Wohnungen und im Umgelände entstehen. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung für Schäden bei Hauszuleitungen ist Sache des Mitgliedes.

                                    Wassermangel

2Der Gebrauch des Wassers für Bewässerung und Bassins kann bei eintretendem Wassermangel untersagt werden.

                                    Wasserzinse

3Für die Zahlung der Wasserzinse ist der Eigentümer haftbar. Die Genossenschaft verhandelt nur mit dem Eigentümer der Liegenschaft. Mit Mietern oder Pächtern werden keine Vereinbarungen abgeschlossen.

                                    Einschränkung Versorgung

4 Die Wasserversorgung kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit, aus technischen Gründen oder höherer Gewalt, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Jegliche Beeinträchtigung der Versorgung vermittelt keinen Anspruch auf Ermässigung der Gebühren oder Schadenersatz.

 

Artikel 13                    Privatleitungen

Die Eigentümer von Privatleitungen sind gehalten, andern Wasserabnehmern die nötigen Abzweigleitungen und Anschlüsse zu gestatten, sofern der Wasserzufluss keinen Nachteil erleidet. Als Grundsatz gilt, dass jeder die Kosten für die Leitung vom Anschluss bis zu seinem Haus zu tragen hat. Gemeinsame Leitungen sind auch gemeinsam zu tragen.

 

Artikel 14                    Benützung des Wassers

Widerrechtliche oder reglementswidrige Benützung des Wassers (Verkauf, Verpachtung oder Verabreichung an Nichtmitglieder), ausgenommen an Mieter und Pächter, ist nicht gestattet und ist strafbar.

 

Artikel 15                    Haftung des Wasserbezügers

1 Der Wasserbezüger haftet für allen Schaden, welcher der Wasserversorgung in Nichtbeachtung der reglementarischen Vorschriften erwächst, gleichgültig ob er durch ihn selbst, seine Mieter, Pächter oder andere Personen, die mit seinem Einverständnis die Wasserversorgungsanlagen benutzen, verursacht wurde.

 

2 Bei Handänderungen erstreckt sich die Haftung der Eigentümer für die Gebühren und allfällige übrige Ansprüche je auf die Zeit des Eigentumseintrages gemäss Grundbuch. Der  Verkäufer hat Handänderungen sofort der WVGS zu melden.

 

V Befugnisse des Vorstandes

Artikel 16                    Kontrolle

Die Vorstandsmitglieder der WVGS sowie der Brunnenmeister sind berechtigt, jederzeit die Haus-, Gewerbe-, Industrie- und Stall-Leitungen zu inspizieren. Ebenso sind sie befugt, die Entfernung mangelhafter Einrichtungen wie auch notwendige Reparaturen und Änderungen zu verordnen und deren Kosten dem Mitglied zu überbinden.

 

Artikel 17                    Einschränkung der Wasserabgabe

Bei eintretendem Wassermangel ist der Vorstand befugt, eine Reduktion der Wasserabgabe zu veranlassen.

Einstellung der Wasserabgabe infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Wassermangels, notwendiger Reparaturen und Erstellen von Anschlüssen usw. berechtigen das Mitglied zu keiner Entschädigungsforderung. Voraussehbare Unterbrechungen in der Wasserzufuhr und deren Dauer werden, sofern möglich, den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.

 

Artikel 18                    Widerhandlungen

Sollte ein Wasserbezüger trotz Verwarnung den Bestimmungen dieses Reglementes sowie seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, durch vor-herige schriftliche Aufforderung die Wasserabgabe einzustellen, und zwar ohne irgendwelche Entschädigungspflicht. Im Übrigen bleibt die Beschreitung des Rechtsweges vorbehalten.

 

VI Schlussbestimmungen

Artikel 19                    Revision

Anträge betreffend die Revision des Reglementes können, sofern sie nicht traktandiert sind, erst an einer späteren Versammlung behandelt werden. Für die Annahme eines Revisionsantrages ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Artikel 20                    Rechtsmittel

Klagen über die Auslegung und Handhabung des Reglementes durch den Vorstand können vor die Generalversammlung als obere Entscheidungsinstanz gebracht werden. Diesem Reglement übergeordnet ist das kantonale Wasserversorgungsgesetz.

 

Artikel 21                    Aufbewahrung

Dieses Reglement ist mit den Statuten jedem Mitglied zuzustellen und aufzubewahren.

 

Artikel 22                    Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt jenes vom 19. Juni 2009 und tritt nach Genehmigung der Generalver-sammlung vom 14. März 2014 in Kraft.

Das Reglement ist für jeden Wasserbezüger rechtsverbindlich.

 

Schötz, den 14. März 2014

Namens der Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz:

 

Der Präsident:            Hans Gut

Die Aktuarin:              Elsbeth Lustenberger