Artikel 1 Firma Unter der Firma «Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz (WVGS)“ besteht eine Genossenschaft gemäss OR 828 ff (CH-100.5.009.991-1)
Artikel 2 Sitz Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Schötz.
Artikel 3 Zweck a) Die Genossenschaft bezweckt den Bau und Betrieb der Wasserversorgung in Schötz nach Massgabe der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung (BVV) und des Kant. Wasserversorgungsgesetzes (WVG), in gemeinsamer Selbsthilfe und zu Gunsten ihrer Mitglieder, insbesondere 1 die Versorgung ihrer Mitglieder mit einwandfreiem Trinkwasser; 2 die Unterstützung des Feuerlöschwesens der Einwohnergemeinde Schötz durch Abgabe von Wasser zu Löschzwecken; 3 die Abgabe des Wassers für andersweitigen Gebrauch. b) Diese Zwecke werden erreicht durch: 1 Erwerb von Quellen, Grundwasseranlagen (Pumpwerk) und Durchleitungsrechten; 2 Die Abgabe, Zuleitung und Verteilung des Quell- und Grundwassers an die Mitglieder; 3 Die Einräumung der Berechtigung an die Einwohnergemeinde Schötz, an geeigneten Stellen des Leitungsnetzes auf eigene Kosten Hydranten zu erstellen und anzuschliessen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4 Mitglieder 1 Mitglieder sind natürliche Personen, die gleichzeitig Grundeigentümer bzw. Stockwerkeigentümer sind und von der Genossenschaft Wasser beziehen. 2 juristische Personen unter der gleichen Voraussetzung.
Artikel 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1 durch den Beitritt: Dazu bedarf es eines schriftlichen Anschluss-Gesuches des Grundeigentümers an den Vorstand. Dem Gesuch ist ein Situationsplan im Doppel für den gewünschten Neuanschluss beizulegen. Die Anmeldung für die Aufnahme in die WVGS hat mit dem offiziellen Formular, das beim Brunnenmeister anzufordern ist, zu erfolgen. Die Gebühren sind im Reglement und in der Tarifordnung festgehalten und ersichtlich. Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch des entsprechenden Grundstückes vorzumerken. 2 infolge Erbganges: Beim Tod eines Genossenschafters geht die Mitgliedschaft auf dessen Erben über. Mehrere Erben haben einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. 3 durch Handänderung:
Mit der Veräusserung des Grundstückes bzw. der Stockwerkeigentumseinheit geht die Mitgliedschaft auf den Erwerber über. Dieser Umstand ist aufgrund der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch sichergestellt.
Artikel 6 Austritt Wird kein Wasseranschluss mehr gewünscht, so wird die Zuleitung von der Hauptleitung getrennt. Die entstehenden Kosten im Höchstbetrag von CHF 6'000.00 hat der entsprechende Genossenschafter zu tragen. Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen.
Artikel 7 Anspruch Ausscheidende Mitglieder oder ihre Erben haben weder auf das Genossenschafts-vermögen noch auf eine Abfindung Anspruch. Wenn durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwächst oder der Fortbestand der Genossenschaft gefährdet wird, hat der ausscheidende Genossenschafter eine angemessene Auslösungssumme im Höchstbetrag von CHF 5'000.00 an die Genossenschaft zu bezahlen.
Artikel 8 Rechte 1 Mitglieder können an der Generalversammlung und an allen Veranstaltungen teilnehmen. 2 Sie können spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung in die Betriebsrechnung, Bilanz und den Revisorenbericht Einsicht nehmen. Diese Unterlagen liegen in der Regel bei der Gemeindekanzlei Schötz zur Einsichtnahme auf.
Artikel 9 Pflichten 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren, 2 die Statuten, das Reglement, die Tarifordnung und die Beschlüsse einzuhalten, 3 für die Vormerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch ihres Grundstückes gemäss Artikel 5 besorgt zu sein. 4 die Kosten für die Zuleitungen zwischen Hauptnetz und ihren Häusern sowie übrigen Einrichtungen zu tragen.
III. Organisation
Artikel 10 Organe Die Organe der Genossenschaft sind:
1 die Generalversammlung 2 die Verwaltung 3 die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Artikel 11 Zuständigkeit
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Genossenschaft.
Ihr stehen im besondern folgende Befugnisse zu: 1 die Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle; 2 die Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, der Baurechnung und der Schlussrechnung; 3 die Entlastung der Verwaltung; 4 der Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten; 5 der Beschluss über bzw. die Änderung von Reglementen; 6 die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung der Genossenschaft.
Artikel 12 Einberufung 1 Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Vorbehalten bleit OR 881 Abs.2. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Lokalpresse unter Einhaltung einer mindestens 10 tägigen Einberufungsfrist. Mit der Einberufung sind die Traktanden bekannt zu geben. Über Geschäfte, die nicht auf diese Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Artikel 13 Stimmrecht 1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer oder Gesamteigentümer verfügen zusammen ebenfalls nur über eine Stimme; sie haben für die Stimmabgabe einen Bevollmächtigten zu bestimmen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es sich durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen oder mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen. 3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Artikel 14 Abstimmung Die Generalversammlung stimmt in der Regel offen ab. 1/5 der Anwesenden kann jederzeit das geheime Verfahren verlangen. Wahlen und Beschlüsse werden, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes zwingend bestimmen, mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen vorgenommen. Für Änderungen der Statuten bedarf es der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Weitergehende zwingende Vorschriften des Gesetzes bleiben vorbehalten.
Artikel 15 Verhandlungsprotokoll Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Generalversammlung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Verwaltung
Artikel 16 Organisation Die Verwaltung besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Sie wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahl des Präsidenten fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung. Im übrigen organisiert sich die Verwaltung selbst.
Artikel 17 Zuständigkeit
Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach innen und nach aussen und hat nach den Vorschriften der BVV alles vorzukehren, was die rechtzeitige und sachgemässe Durchführung des Werkes erfordert. Sie ist der Genossenschaft für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. Die Verwaltung hat die Kompetenz, über Ausgaben bis zum Betrage von CHF 120'000.00 zu beschliessen.
Artikel 18 Unterschriftsberechtigung Die Verwaltung bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Unterschrift.
Artikel 19 Aufgaben 1 Der Präsident hat die Generalversammlung und Verwaltungssitzungen einzuberufen und zu leiten. 2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfalle. 3 Der Aktuar erledigt die schriftlichen Arbeiten der Verwaltung und erstellt die Protokolle der Generalversammlungen und der Verwaltungssitzungen. Sämtliche Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 Der Aktuar bewahrt die Akten auf und hat sie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit geordnet seinem Nachfolger zu übergeben.
Artikel 20 Kassier Der Kassier besorgt die Buchführung. Es obliegen ihm insbesondere die Leitung des gesamten Kassenverkehrs, die Eintragung aller Einnahmen und Ausgaben, die Sammlung und Einreihung der Belege und im Rahmen seiner Zuständigkeit das rechtzeitige Inkasso der öffentlichen Beiträge und der Forderungen der Genossenschaft. Er führt das Genossenschafterverzeichnis, erstellt die Jahresrechnung, das Verzeichnis der beitragsberechtigten Kosten sowie die Bau- und die Schlussrechnung.
Artikel 21 Entschädigung Die Verwaltungs-Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit. (Sitzungen, Augenscheine, schriftliche Arbeiten). Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Genossenschaft und sind in einem speziellen Reglement festgehalten.
Die Revisionsstelle
Artikel 22 Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichts-gesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach OR 906 Abs. 1 i.V.m. OR 729, ihre Aufgaben richten sich nach OR 906 Abs. 1 i.V.m. OR 729a ff. Die Gesellschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahres-durchschnitt hat und sämtliche Gesellschafter zustimmen. Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Beschlüsse der Generalversammlung nach OR 879 Abs. 2 Ziff.3 dürfen dann aber erst bei Vorliegen des Revisionsberichtes gefasst werden. Bei einem Opting-out finden alle die Revisionsstelle betreffenden Statutenbestimmungen keine Anwendung.
Der Brunnenmeister
Artikel23 Die Verwaltung kann dem Brunnenmeister den Vollzug von Beschlüssen der Generalversammlung sowie des Vorstandes übertragen.
IV. Finanzen
Artikel 24 Unterhalts- und Betriebskosten Die Beitragsraten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Wasserversorgung werden im Rahmen des Reglementes und der Tarifordnung festgelegt, wobei der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit gilt. Zudem ist mit diesen Beiträgen für die Finanzierung späterer Unterhaltsarbeiten und allfälliger Verluste ein Reservefonds zu bilden, der zinstragend anzulegen ist.
Artikel 25 Rechnungswesen Die Berechnung des Reinertrages erfolgt aufgrund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften der kaufmännischen Buchführung zu erstellen ist. Über die Verwendung eines evtl. Reingewinnes entscheidet die Generalversammlung. Eine Verteilung des Reingewinnes an die Genossenschafter erfolgt in keinem Fall.
Artikel 26 Haftbarkeit Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossen-schaftsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 27 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen nach aussen sind im Schweiz. Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Mitteilungen, die sich an die Mitglieder richten, erfolgen mit gewöhnlichem Brief.
Artikel 28 Statutenänderungen Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
Artikel 29 Auflösung der Genossenschaft Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Genossenschaftsmitglieder.
Artikel 30 Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 19. Juni 2009 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 26. April 1996. Sie treten mit Eintragung in das Handelsregister in Kraft.
Schötz, den 19. Juni 2009
Namens der Generalversammlung
Der Präsident: Beat Meyer-Rogger
Die Aktuarin: Alice Stöckli-Steinmann
I. Mitgliedschaft
Artikel 1 Die Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz (WVGS) liefert an die Mitglieder der Gemeinde Schötz Wasser für:
Artikel 2 Tarifordnung Die Höhe der einzelnen Gebühren und die Zahlungsbedingungen sind in der separaten Tarifordnung geregelt. Diese wird durch die WVGS festgelegt.
Artikel 3 Anschlussgebühren 1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung wird eine Anschlussgebühr anhand der Gebäudeversicherungssumme erhoben. 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, sowie bei Ersatzbauten, wird eine Gebühr erhoben, die sich aufgrund des effektiven Mehrwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt der Neuschatzung bemisst. Diese wertvermehrenden Investitionen sind in der Gebäudeversicherungspolice ersichtlich. 3 Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch u.a. Sprinkleranlagen oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der WVGS und den Bezügern. Notwendige Erweiterungskosten der Anlagen infolge abnormaler Spitzenbezüge können auf solche Bezüger überwälzt werden.
Artikel 4 Benützungsgebühren
Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die Berechnung des Wasserverbrauchs erfolgt per m3.
Artikel 5 Bauwasser Mitglieder sind jedoch berechtigt, das Bauwasser unentgeltlich zu beziehen. Für alle anderen Fälle erfolgt Rechnungsstellung für geliefertes Bauwasser.
Artikel 6 kein Wasserbezug Nichtbenutzung des Wassers berechtigen zu keinem Abzug an den Grundgebühren, solange keine Plombierung der Wasseruhr erfolgt ist.
III. Leitungsbau
Artikel 7 Hauptleitungen Hauptleitungen weisen in der Regel ein Mindestkaliber von 100 mm auf und bilden das Verteilernetz. Sie dienen der Versorgung einer grösseren Anzahl Bauten oder der Speisung von Hydranten. Diese Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Sie sind Eigentum der WVGS, ohne Rücksicht auf Bezahlung oder Beitragsleistungen durch Dritte.
Artikel 8a Hauszuleitungen 1 Als Hauszuleitung gilt die Leitung ab Hauptleitung bis zum Wassermesser. Die Hauszuleitung inkl. Absperrvorrichtung bei der Anschlussstelle an der Hauptleitung ist Eigentum des entsprechenden Mitgliedes. Linienführung, Verlegetiefe und Leitungsmaterial werden durch die WVGS bestimmt bzw. genehmigt. Haupt- und Abzweigleitungen zu den Häusern dürfen nur durch die vom Vorstand konzessionierten Installateure erstellt und repariert werden. Neue oder veränderte Leitungen dürfen erst nach Abnahme und Einmessung durch den Beauftragten der WVGS eingedeckt werden. Diese Fachleute haben vor Beginn und nach Vollendung der Arbeit an den Brunnenmeister Bericht zu erstatten. Die Leitungen sind mit einer Druckkontrolle zu prüfen. 2 Sämtliche entstehenden Kosten durch den Bau, einer Änderung oder einer Reparatur der Hauszuleitung inkl. T-Stück, Schieber und Absperrvorrichtung gehen zu Lasten des Mitgliedes. 3 Für allfällige Durchleitungsrechte und Landentschädigungen hat das Mitglied aufzukommen. 4 Der Unterhalt der Anlageteile innerhalb des Eigentums des Mitgliedes geht zu dessen Lasten. 5 Für Schäden und Wasserverluste haftet das Mitglied. 6 Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVGS zu Lasten des Mitgliedes vom Verteilernetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird. 7 Direktspülungen in WC-Anlagen sind untersagt.
Artikel 8b Hausinstallationen 1 Bei der Erstellung, Erweiterung oder Abänderung und Erneuerung sowie beim Unterhalt und Betrieb der Hausinstallationen sind die Leitsätze des SVGW und die Fachvorschriften der Hersteller verbindlich. 2 Die Wasserbezüger haben für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Hausinstallationen zu sorgen. 3 Bei vorschriftswidrigen ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der WVGS die Mängel innert festgelegter Frist beheben zu lassen. 4 Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Wasserbezüger.
Artikel 9 neue Anschlüsse Ohne Bewilligung durch den Vorstand darf weder an einer Haupt- noch Hauszuleitung ein neuer Anschluss erstellt werden.
Artikel 10 Wassermesser 1 Zum Messen des Wasserverbrauchs dienen geeichte und plombierte Wassermesser, die in der Regel unmittelbar hinter dem ersten Abstellhahnen im Gebäude montiert sind. Standort und Dimension werden durch den Brunnenmeister festgelegt. Gleich nach dem Wassermesser ist ein Rückflussverhinderer einzubauen. Das Mitglied hat den Platz für den Einbau des Wassermessers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Montage des Wassermessers und des Rückflussverhinderers geht zu Lasten des Mitgliedes. Die Revision und Nacheichung des Wassermessers erfolgt nach Erfordernis. Die Kosten trägt die WVGS. 2 Die Wassermesser werden von der WVGS geliefert und bleiben deren Eigentum. Sie müssen stets zugänglich sein, sodass das Ablesen und die Demontage ohne Umstände erfolgen können. Die Zähler müssen vor Frost und anderen schädlichen Einflüssen geschützt sein. Für allfällige Schäden haftet das Mitglied. Am Wassermesser dürfen vom Mitglied keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. 3 Das Mitglied hat das Recht, die Prüfung eines Wassermessers zu verlangen, wenn sich Zweifel über dessen richtiges Funktionieren ergeben. Erweist es sich, dass bei einer Nennbelastung von 10% eine Fehlergrenze von +/- 5% überschritten wird, so trägt die WVGS die Kosten der Prüfung, andernfalls das Mitglied. Ergibt die Prüfung, dass der Wassermesser mehr als 5% zuviel anzeigt, so ist dem Mitglied die für das laufende Jahr zuviel angezeigte Wassermenge zu vergüten. Zeigt aber der Wassermesser mehr als 5% zu wenig an, so ist die WVGS zu einer Nachforderung für den gleichen Zeitraum berechtigt.
IV Verordnungen
Artikel 11 Hydranten, Schieber, Hinweistafeln Ausser zu Löschzwecken ist jede Wasserentnahme von den Hydranten verboten. Ausnahmen werden von der WVGS von Fall zu Fall bewilligt. Hydranten und Schieber dürfen nur durch die Feuerwehr und die Organe der WVGS oder deren Beauftragten bedient werden. Bei Brandausbruch im Gebiete des Hydrantennetzes hat jedes Mitglied die Wasserentnahme möglichst einzuschränken. Die Verwaltung der WVGS hat das Recht, nötigenfalls die Hauptleitungen einzelner Strassen oder Gebiete vollständig zu schliessen. Hydranten, Schieber und Hinweistafeln müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
Artikel 12 Schäden 1 Das Mitglied trägt die alleinige Verantwortung für Schäden an den Wasserleitungen, die in Gebäuden, Wohnungen und im Umgelände entstehen. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung für Schäden bei Hauszuleitungen ist Sache des Mitgliedes.
Wassermangel 2 Der Gebrauch des Wassers für Bewässerung und Bassins kann bei eintretendem Wassermangel untersagt werden.
Wasserzinse 3 Für die Zahlung der Wasserzinse ist der Eigentümer haftbar. Die Genossenschaft verhandelt nur mit dem Eigentümer der Liegenschaft. Mit Mietern oder Pächtern werden keine Vereinbarungen abgeschlossen.
Artikel 13 Privatleitungen Die Eigentümer von Privatleitungen sind gehalten, andern Wasserabnehmern die nötigen Abzweigleitungen und Anschlüsse zu gestatten, sofern der Wasserzufluss keinen Nachteil erleidet. Als Grundsatz gilt, dass jeder die Kosten für die Leitung vom Anschluss bis zu seinem Haus zu tragen hat. Gemeinsame Leitungen sind auch gemeinsam zu tragen.
Artikel 14 Benützung des Wassers Widerrechtliche oder reglementswidrige Benützung des Wassers (Verkauf, Verpachtung oder Verabreichung an Nichtmitglieder), ausgenommen an Mieter und Pächter, ist nicht gestattet und ist strafbar.
Artikel 15 Haftung des Wasserbezügers 1 Der Wasserbezüger haftet für allen Schaden, welcher der Wasserversorgung in Nichtbeachtung der reglementarischen Vorschriften erwächst, gleichgültig ob er durch ihn selbst, seine Mieter, Pächter oder andere Personen, die mit seinem Einverständnis die Wasserversorgungsanlagen benutzen, verursacht wurde. 2 Bei Handänderungen erstreckt sich die Haftung der Eigentümer für die Gebühren und allfällige übrige Ansprüche je auf die Zeit des Eigentumseintrages gemäss Grundbuch. Der Verkäufer hat Handänderungen sofort der WVGS zu melden.
V Befugnisse des Vorstandes
Artikel 16 Kontrolle Die Vorstandsmitglieder der WVGS sowie der Brunnenmeister sind berechtigt, jederzeit die Haus-, Gewerbe-, Industrie- und Stall-Leitungen zu inspizieren. Ebenso sind sie befugt, die Entfernung mangelhafter Einrichtungen wie auch notwendige Reparaturen und Änderungen zu verordnen und deren Kosten dem Mitglied zu überbinden.
Artikel 17 Einschränkung der Wasserabgabe
Bei eintretendem Wassermangel ist der Vorstand befugt, eine Reduktion der Wasserabgabe zu veranlassen.Einstellung der Wasserabgabe infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Wassermangels, notwendiger Reparaturen und Erstellen von Anschlüssen usw. berechtigen das Mitglied zu keiner Entschädigungsforderung. Voraussehbare Unterbrechungen in der Wasserzufuhr und deren Dauer werden, sofern möglich, den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.
Artikel 18 Widerhandlungen
Sollte ein Wasserbezüger trotz Verwarnung den Bestimmungen dieses Reglementes sowie seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, durch vorherige schriftliche Aufforderung die Wasserabgabe einzustellen, und zwar ohne irgendwelche Entschädigungspflicht. Im übrigen bleibt die Beschreitung des Rechtsweges vorbehalten.
VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Revision Anträge betreffend die Revision des Reglementes können, sofern sie nicht traktandiert sind, erst an einer späteren Versammlung behandelt werden. Für die Annahme eines Revisionsantrages ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 20 Rechtsmittel Klagen über die Auslegung und Handhabung des Reglementes durch den Vorstand können vor die Generalversammlung als obere Entscheidungsinstanz gebracht werden. Diesem Reglement übergeordnet ist das kantonale Wasserversorgungsgesetz.
Artikel 21 Aufbewahrung Dieses Reglement ist mit den Statuten jedem Mitglied zuzustellen und aufzubewahren.
Artikel 22 Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt jenes vom 26. April 1996 und tritt nach Genehmigung der Generalversammlung vom 19. Juni 2009 in Kraft. Das Reglement ist für jeden Wasserbezüger rechtsverbindlich.
Schötz, den 19. Juni 2009
Namens der Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz
Der Präsident: Beat Meyer-Rogger
Die Aktuarin: Alice Stöckli-Steinmann
Gemäss den Paragraphen 2 bis 6 des Reglements der Wasserversorgungsgenossenschaft Schötz (WVGS) vom 19. Juni 2009 wird folgende Tarifordnung erlassen:
1. Anschlussgebühren
1 Die Anschlussgebühr beträgt 1 % der Gebäudeversicherungssumme. Die Gebühr bemisst sich bei Neubauten auf die erste Schatzung nach Bauvollendung und ist vom Antragsteller zu bezahlen. 2 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, sowie bei Ersatzbauten, wird eine Gebühr von 1 % erhoben, die sich aufgrund des effektiven Mehrwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt der Neuschatzung bemisst. Diese wertvermehrenden Investitionen sind in der Gebäudeversicherungspolice ersichtlich. 3 Über die Anschlussgebühr beim Einbau einer Sprinkleranlage entscheidet der Vorstand aufgrund der örtlichen Begebenheiten.
2. Benützungsgebühren
(jährlich wiederkehrend)
Grundgebühr Für Hausanschlüsse von DN 15 – DN 40 Fr. 50.- Für Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohnungen Fr. 30.- pro Wohnung. Für Anschlüsse grösser als DN 50 Fr. 100.- Wasserabgabe ab Hydrant Fr. 100.-
Die Grundgebühr wird von den Eigentümern neu errichteter Gebäude geschuldet, sobald diese bezugsbereit sind.
Verbrauchsgebühr Pro bezogenen m3 Wasser werden einheitlich Fr. -.60 berechnet.
3. Wasserablesung und Rechnungsstellung
Wasserablesung und Rechnungsstellung erfolgen einmal jährlich.
4. Zahlungsbedingungen
Anschlussgebühren
1 Mit der Erteilung einer Anschlussbewilligung müssen 80 % der aufgrund des Kostenvoranschlages errechneten Anschlussgebühren in Form einer Akontozahlung sichergestellt werden. Die endgültige Rechnungsstellung erfolgt nach der ersten Schatzung der Gebäudeversicherung bei Bauvollendung.
2 Alle Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung, bzw. vor Baubeginn fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins verrechnet, der sich nach dem vom Regierungsrat festgelegten Satz richtet.
Benützungsgebühren
Zahlung innert 30 Tagen netto.
5. Schlussbestimmung
Diese Tarifordnung tritt nach dem GV-Beschluss vom 19. Juni 2009 in Kraft und ersetzt alle früheren Tarifordnungen. Sie dient als Ergänzung zum Reglement vom 19. Juni 2009.